• Grundlegende Informationen

      •  

        Rechtliche Grundlagen

        Die vom Staat gesetzlich verordnete Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht.

        Art. 35 BayEUG

        Die Schule hat dies zu kontrollieren und zu gewährleisten.

        Art. 57(2) BayEUG

        Nur in besonderen Fällen kann die Schulleitung Ihrem Kind eine Befreiung oder Beurlaubung vom Unterricht gewähren.

        §20 BaySchO

        BayEUG=Bayerisches Erziehungs- und Unterrichtsgesetz / BaySchO= Bayerische Schulordnung

        Allgemein

        • Nach den geltenden Regelungen der Bayerischen Schulordnung können Schülerinnen und Schüler auf schriftlichen Antrag der Eltern in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden.            
        • Der Unterschied zwischen Befreiung und Beurlaubung liegt im Grund für die Verhinderung:
          Liegt es am Kind (z.B. eine Verletzung, die eine Teilnahme am Sportunterricht unmöglich macht), ist es eine Befreiung, liegt es an den Umständen (Erholungsmaßnahmen/Kur des Kindes, Wettbewerbe im Leistungssport, wichtige Familienfeiern) ist es eine Beurlaubung.

         

        Vorgehensweise

        • Wenn Sie also Ihr Kind befreien oder beurlauben lassen wollen, müssen Sie rechtzeitig vorab einen begründeten schriftlichen Antrag über die Klassleitung bei der Schulleitung einreichen à Grund und Dauer sind dabei anzugeben.
        • Der Antrag kann formlos von Ihnen gestellt werden.
        • Ein Antragsformular kann - wenn gewünscht - bei Frau Ansorge angefordert werden bzw. im internen Downloadbereich in EDUPAGE runtergeladen werden.

         

        Hinweise

        • Schüler können nur in dringenden Ausnahmefällen auf zeitgerechten schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten befreit/beurlaubt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung/ bei stundenweiser Abwesenheit ggf. auch die Lehrkraft.
        • Die Schulleitung ist gehalten, bei der Beurteilung von Ausnahmefällen, die eine Befreiung/Beurlaubung rechtfertigen, einen strengen Maßstab anzulegen.
        • Reise- und Urlaubstermine der Erziehungsberechtigten können grundsätzlich nicht als dringende Ausnahmefälle anerkannt werden. (à kein Urlaub für den Urlaub!)
        • Umstände im Berufsbereich der Eltern stellen ebenfalls keine dringenden Ausnahmefälle für die Bewilligung einer Beurlaubung dar.
        • Der Schüler/die Schülerin ist verpflichtet, versäumten Unterricht selbständig nachzuholen.

         

        Download:      Antrag_und_Info__Befreiung_-_Beurlaubung__vom_Unterricht__GS__W__WI23.pdf

  • Fotogalerie

      Noch keine Daten zum Anzeigen